Katharina Lemke

Die Pflegereform in Schlagworten – das ist neu ab 1. Januar 2017

Der demografische Wandel mit steigender Lebenserwartung bei niedrigen Geburtenraten stellt die sozialen Sicherungssysteme und damit auch die soziale Pflegeversicherung vor große Herausforderungen. Die Bundesregierung reagiert auf diese veränderten Bedürfnisse der Gesellschaft unter anderem mit der Pflegereform, die in drei Pflegestärkungsgesetzen (PSG I bis III) ihren Niederschlag findet.

Zum 1. Januar 2017 stehen im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes tiefgreifende Veränderungen an. Ein zentrales Element des Gesetzes ist die Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes. Was abstrakt klingen mag, hat in der Praxis konkrete Auswirkungen. Hier erläutern wir Ihnen, welche Änderungen sich hinter den wichtigsten Schlagwörtern verbergen.

Aus Pflegestufen werden Pflegegrade

Eine essentielle Änderung ab dem 1. Januar 2017: Aus drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade. Die Neuerungen zielen dabei nicht nur auf Name und Graduierung ab – die Einstufungslogik ändert sich grundlegend. Wurde bei der Einstufung bis Ende 2016 in erster Linie der für die Pflege notwendige tägliche Zeitaufwand in Minuten addiert, erfolgt die Einstufung künftig anhand von Punkteskalen, die bewerten, was ein Mensch alleine kann.

Automatische Überleitung

Das neue Begutachtungsverfahren betrifft zunächst nur diejenigen, die neu pflegebedürftig werden. Wer bereits eine Pflegestufe hat, erhält automatisch einen Pflegegrad. Dabei gilt – mit Ausnahme der Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz – ein Plus-Eins-Prinzip: Der Pflegegrad ist mindestens eine Ziffer höher als die bisherige Pflegestufe. Wer bislang in Pflegestufe eins eingestuft ist, erhält ab Januar also beispielsweise mindestens Pflegegrad zwei.

Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (PEA)

Bei pflegebedürftigen Menschen konnte bisher eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt werden. Das bedeutet, dass aufgrund von Demenz, geistiger Behinderung oder psychischen Erkrankungen die Alltagskompetenz eingeschränkt ist. Oft ist dann eine pflegerische Betreuung oder eine Beaufsichtigung notwendig. Menschen, die bereits Leistungen aus der Pflegekasse beziehen und als PEA eingestuft wurden, rücken durch die automatische Umstellung auf Pflegegrade nicht nur um eine, sondern zwei Ziffern nach oben. Aus Pflegestufe eins beispielsweise wird dann Pflegegrad drei.

(Neues) Begutachtungsverfahren

Stellt ein Versicherter Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, erstellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) im Auftrag der Pflegekassen ein Gutachten, das eine bestimmte Einstufung empfiehlt: Statt wie bisher die wöchentliche Pflegezeit in Minuten zu addieren, werden ab 1. Januar 2017 insgesamt 64 Kriterien aus sechs Bereichen (Modulen) dokumentiert, für die Punkte vergeben werden.

Module und Items

Die Bereiche, in denen Einschränkungen berücksichtigt werden, spiegeln sich in insgesamt sechs unterschiedlich gewichteten Modulen wieder, die sowohl körperliche, aber auch psychische und kognitive Einschränkungen erfassen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Für jedes dieser Module ist eine bestimmte Anzahl an Kriterien (Items) definiert, wie etwa Treppensteigen im Modul Mobilität. Diese Items werden mit Punkten bewertet und innerhalb der Module addiert. Die so ermittelten Modulpunkte werden anschließend anhand einer Tabelle neu gewichtet. Diese neue Bewertung ist erforderlich, um der unterschiedlich großen Bedeutung der Module Rechnung zu tragen. Am Ende werden die gewichteten Punkte zu einer Gesamtpunktzahl addiert.

Je nach Gesamtpunktzahl erfolgt schließlich die Empfehlung für einen bestimmten Pflegegrad:

Ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten: Pflegegrad 1
Ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten: Pflegegrad 2
Ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten: Pflegegrad 3
Ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten: Pflegegrad 4
Ab 90 bis 100 Gesamtpunkten: Pflegegrad 5

Dieses System soll einerseits sicherstellen, dass auch kognitive Einschränkungen berücksichtigt werden – andererseits eine möglichst ausgeglichene Gewichtung der verschiedenen Begutachtungsaspekte ermöglichen.

Kosten für den Platz im Pflegeheim

Für Bewohner von Pflegeheimen fielen bislang folgende Kosten an: Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten sowie der Eigenanteil für die Pflegeleistungen. Letzterer kommt zustande, weil die Pflegekasse nur für einen Teil der Kosten aufkommt. Bislang stieg dieser Eigenanteil mit der Pflegestufe an, nach dem Prinzip: Je intensiver die Pflege, desto teurer. Ab dem 1. Januar ändert sich das: Anstelle des pflegestufenabhängigen Betrags gilt der Einrichtungs-einheitliche-Eigenanteil (EEE).

Einrichtungs-einheitlicher-Eigenanteil (EEE)

Ab 1. Januar 2017 ist der Eigenanteil nicht mehr von der Einstufung abhängig. Stattdessen gilt für alle Bewohner eines Heimes ein einheitlicher Betrag für die pflegebedingten Aufwendungen. Ausnahmen bilden diejenigen, die bereits vor dem 1. Januar 2017 im Heim lebten und einen geringeren Eigenanteil hatten als dieser nach der neuen Regelung im Januar 2017 wäre. Für sie deckelt der Besitzstandsschutz den zuvor gezahlten Betrag.

Besitzstandsschutz (BSS)

Der Besitzstandsschutz (BSS) greift für alle, die bereits vor dem 1. Januar 2017 eine Pflegestufe oder Betreuungseinstufung haben. Er soll sicherstellen, dass diese Pflegebedürftigen durch die Reform finanziell nicht schlechter gestellt werden. Der BSS wirkt sich vor allem in zweierlei Hinsicht aus: bei der automatischen Umstellung der Pflegestufen auf Pflegegrade sowie bei der Berechnung des Eigenanteils für einen Platz im Pflegeheim. Hier stellt er sicher, dass die Kosten ab 1. Januar 2017 für die übergeleiteten Versicherten nicht steigen.

Entlastungsleistungen

Zu den Leistungen der Pflegeversicherung gehören auch die sogenannten Entlastungsleistungen. Diese können Pflegebedürftige wahrnehmen, die im häuslichen Bereich gepflegt werden, zum Beispiel für anerkannte Haushalts- oder Serviceangebote, die bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und Bewältigung sonstiger Alltagsanforderungen helfen. Ab Januar 2017 heißt diese Leistung Entlastungsbetrag und beträgt einheitlich 125, 00 Euro.

Beitragssatz

Um den Ausbau der Leistungen der Pflegeversicherung sowie deren steigende Nachfrage zu finanzieren, steigt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte.

Kombinationsleistung

Pflegegeld, das als Anerkennung für die private Pflege – beispielsweise durch Angehörige – gezahlt wird, sowie die Pflege durch einen Pflegedienst (Pflegesachleistungen) können nach wie vor miteinander kombiniert werden.

Die Leistungen der TK-Pflegeversicherung ab 2017 auf einen Blick:

Tabelle der Techniker Krankenkasse zu den Leistungen der Pflegeversicherung ab 2017



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