Prof. Dr. Volker Möws

Digitalisierung – Potenzial im Gesundheitswesen weiter ausschöpfen

Das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) steht vor dem nächsten wichtigen Schritt im Gesetzgebungsprozess: Am 25. März 2021 findet die 1. Lesung des Gesetzentwurfes im Bundestag statt. Zu diesem Anlass schauen wir genauer auf die geplanten Regelungen zu den DiGAs.

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) – der Name ist Programm: Mit dem sogenannten dritten Digitalisierungsgesetz will der Gesetzgeber Versorgung und Pflege zukunftsfähig machen und das Gesundheitswesen digital modernisieren. Das DVPMG legt beispielsweise Grundlagen für die Anbindung der Pflege an die Telematikinfrastruktur (TI), erweitert die Funktionen der elektronischen Patientenakte (ePA) sowie die des elektronischen Rezepts (eRezept) und schafft weitere digitale Kommunikationsmöglichkeiten im Gesundheitswesen. Damit führt der vorliegende Gesetzentwurf Maßnahmen aus den ersten beiden Digitalgesetzen kontinuierlich fort. Diese Vorhaben sieht die TK grundsätzlich als positiv.

App auf Rezept – moderne patientenorientierte Medizin

Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) wurde im Dezember 2019 die „App auf Rezept“ in die Gesundheitsversorgung eingeführt. Auf diese Weise erhielten GKV-Versicherte einen Anspruch auf die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs). Seither lassen sich mit ihnen Krankheiten behandeln oder eine gesundheitsförderliche Lebensführung unterstützen. Sie fungieren zum Beispiel als Symptomtagebuch oder erinnern daran, wenn es Zeit ist, Arzneien einzunehmen. Bei der TK werden bisher vor allem Apps beantragt, die bei Tinnitus oder Übergewicht helfen oder bei der Behandlung von Rücken-, Knie- und Hüftschmerzen unterstützen. 85 Prozent gehen bei uns als Verordnung über Arzt oder Ärztin ein, 15 Prozent als Anfrage auf Genehmigung. Insgesamt stellen wir fest: das Interesse an den smarten Gesundheitshelfern nimmt stetig zu.

DiGAs weiter in die Versorgung integrieren

Deshalb ist es auch aus Sicht der TK richtig, diese digitalen Unterstützungsangebote weiter zu fördern und auszubauen. Entscheidend wird sein, dass sich die Apps in die Gewohnheiten der Nutzerinnen und Nutzer einfügen und alltagstaugliche Abläufe entstehen. Das DVPMG erweitert den Leistungsbereich der DiGAs – künftig können sie neben ärztlichen Leistungen auch Leistungen der Heilmittelerbringer oder Hebammen enthalten. Wir als Krankenkasse begrüßen diese Ergänzung, sehen es aber kritisch, dass allein das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Kriterien basierend auf den Angaben der App-Hersteller bestimmt. Stattdessen schlagen wir vor, dass die Selbstverwaltung der gesetzlichen Krankenkassen spezielle Vorgaben für die Abrechnung festlegt, die durch das Prüfverfahren des BfArM umgesetzt werden. Darüber hinaus sollten auch im Interesse der Patientensicherheit allgemeine Prüfkriterien für die medizinische Anamnese in die DiGA-Verordnung aufgenommen werden.

Patientenorientierte Neuausrichtung der Versorgung

Der Entwurf sieht vor, den Zeitraum, in dem für die DiGAs in der Erprobung noch kein Nutzennachweis erbracht werden muss, von 12 auf 24 Monate zu verlängern. Diese Ergänzung lehnt die TK ab. Damit wird das Risiko erhöht, dass Patientinnen und Patienten unnötig lange eine digitale Anwendung nutzen, die keinen positiven Effekt hat. Auch beim Thema Preisfestsetzung gibt es Handlungsbedarf. Derzeit gelten freie Preise, sofern noch kein positiver Versorgungsnachweis gegenüber dem BfArM nachgewiesen werden konnte. Das ist mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht vereinbar. Die TK fordert, dass die Preisverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Herstellern bereits nach Beginn der Erstattungsfähigkeit und rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Verzeichnis wirksam werden. Dadurch könnten die Kosten begrenzt und gleichzeitig für alle Beteiligten dauerhafte Planungssicherheit gewährleistet werden. Positiv bewertet die TK hingegen, dass das DVPMG den Datenschutz und die Informationssicherheit von DiGAs stärkt.

Die drei Digitalgesetze, die das Bundesgesundheitsministerium in der laufenden Legislaturperiode ins Rennen geschickt hat, markieren eine weitreichende Neuausrichtung der gesamten Gesundheitsversorgung in Deutschland. Für uns als Krankenkasse stehen bei allen Neuerungen vor allem die Interessen der Versicherten im Mittelpunkt. Ziel muss es sein, die Weichen für ein modernes patienten- und zukunftsorientiertes Gesundheitswesen zu stellen. Das Potenzial dafür ist gegeben.

Weitere Informationen

Eine Übersicht, welche digitalen Gesundheitsanwendungen das Prüfverfahren des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) durchlaufen haben, finden Sie im DiGA-Verzeichnis.



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